<h2><strong>Werbevorschriften für Heilpraktiker Psychotherapie</strong></h2>
<p>Zu der Ausbildung Heilpraktiker Psychotherapie gehören auch Kenntnisse über Vorschriften, die die Werbung gesetzlich regeln. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind ständigen Änderungen unterworfen. Daher sind diese Angaben vorbehaltlich von Aktualisierungen zu verstehen und von jeder Gewährleistung ausgenommen. Es empfiehlt sich, vor Praxiseröffnung aktuell eine Fachberatung durch einen entsprechenden Fachmann in Anspruch zu nehmen.</p>

 

Rechtsform

Die Rechtsform beschreibt die Art, wie die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Automatisch ist der Freiberufler mit Beginn seiner Tätigkeit ein Einzelunternehmen. Die Praxisgemeinschaft ist die einfachste Form einer Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Personen. Dies geschieht einzig, um die Kosten gering zu halten: Z.B. mehrere Selbstständige mieten eine gemeinsame Praxis und richten ein gemeinsames Sekretariat ein. Es sollte vertraglich geregelt werden, wer welchen Miet- oder sonstigen Kostenanteil übernimmt, sonst wird es im Streitfall (z.B. Auszug Einzelner, gemeinsam angeschaffte Gegenstände) kompliziert.

Auftritt nach außen

Als Freiberufler in Form eines Einzelunternehmens können sogenannte Etablissement-Bezeichnungen verwendet werden. Zu dieser Bezeichnung muss der Nachname und ein ausgeschriebener Vorname angegeben werden, z.B. Heilpraktikerpraxis Psychotherapie Karl Müller. Reine Firmenbezeichnungen ohne Eigennamen dürfen nur von der GmbH oder Aktiengesellschaft verwendet werden, und müssen im Handelsregister eingetragen sein.

Die Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist dem Heilpraktiker Psychotherapie nicht erlaubt. Die erlaubten Bezeichnungen sind in den einzelnen Bundesländern leicht abweichend. Generell ist akzeptiert: Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie.

Werbung

Die Heilpraktikerschaft besitzt seit 1945 kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr. Im Jahre 1992 wurde die ursprünglich verbindliche Berufsordnung (BOH) mit entsprechenden Änderungen von den sechs großen Heilpraktikerverbänden als Satzungsrecht mit verbandsinternem Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen.
Da jedoch die BOH nicht einheitlich für alle Heilpraktiker gilt, besitzt sie auch keine rechtliche Bindungswirkung. Das früher allgemein unterstellte Werbeverbot wurde von Bundesgerichtshof als nicht verbindlich festgestellt.
Der Heilpraktiker unterliegt somit keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) zu beachten.

Laut UWG kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Damit sind z.B. die vergleichende Werbung, sowie irreführende Angaben, die den Anschein erwecken, ein besonders günstiges Angebot zu machen, die Nachahmung geschützter Dienstleistungen sowie die Verunglimpfung von Mitbewerbern gemeint.

Unzulässig ist eine Werbung lt. HWG für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung).

Unzulässig ist lt. HWG weiterhin eine irreführende Werbung. Diese liegt vor:

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