Petra Riechert | Maike Schmidt


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Heilpraktiker-Gesetz

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Heilpraktiker-Gesetz

Artikel 1

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

§ 1 Berufsausübung

§ 2 Approbation

§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht

§ 4 Befristete Erlaubnis

§ 5 Ausbildung und staatliche Prüfung

§ 6 Ausbildungsstätten

§ 7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes

§ 8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung

§ 10 Zuständigkeiten

§ 11 Wissenschaftliche Anerkennung

§ 12 Übergangsvorschriften

Artikel 2

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4

Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 5

Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 6

Änderung der Abgabenordnung

Artikel 7

Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 8

Änderung des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes

Artikel 9

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 10

Überleitungsvorschrift

Artikel 11

Übergangsregelung zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Artikel 12

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 13

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 14

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15

Inkrafttreten

Artikel 1

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
 

§1 Berufsausübung

  • Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
  • Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
  • Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.

 

§2 Approbation

Information und Anmeldung unter
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Ritter-Wulf-Platz 3 21493 Schwarzenbek
Tel.04151/896660 Fax 04151/869157 oder
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